Angaben gemäß § 5 TMG:

Johannes Siess Kaminkehrermeister

Postanschrift:

Dreitorspitzstraße 5a
82494 Krün

Kontakt:

Tel.: 08825 392 97 80
info@kaminkehrer-johannes-siess.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE348670230

Häufige Fragen und Antworten

Seit 2013 ist jeder Hauseigentümer verpflichtet, selbstständig und rechtzeitig einen berechtigten Kaminkehrer mit den notwenigen Kaminkehrerarbeiten zu beauftragen (§ 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz). Wann die jeweiligen Arbeiten auszuführen sind, können Sie Ihrem Feuerstättenbescheid entnehmen.

Bei der Feuerstättenschau besichtigt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sämtliche Feuerstätten und Heizungsanlagen auf die allgemeine Brand- und Betriebssicherheit. Er prüft dabei alle Feuerstätten im Gebäude sowie die dazugehörigen Abgassysteme. Außerdem prüft er, ob alle Abstände zu brennbaren Bauteilen eingehalten werden und ob die Feuerstätte ausreichend Verbrennungsluft erhält.
Die Feuerstättenschau findet zwei Mal innerhalb von sieben Jahren statt. Zudem ist sie immer dann notwendig, wenn wesentliche Änderungen an der Feuerstätte erfolgen, z.B. ein neuer Schornstein gebaut oder ein neuer Heizkessel installiert wird.
Die Feuerstättenschau gilt für alle Arten von Heizungen (Öl, Gas, Holz, Kohle, Pellets usw.) und kann ausschließlich vom bevollmächtigte n Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden.

Im Anschluss an die Feuerstättenschau setzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in einem schriftlichen Bescheid (Feuerstättenbescheid) fest, welche gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten in welchem Zeitraum (Fristen!) durchzuführen sind. Der Feuerstättenbescheid ist ein rechtsverbindliches Dokument, dass Sie auf alle Fälle aufbewahren müssen.
Wie oft der Kaminkehrer kehren oder messen muss, hängt von der Art und dem Alter Ihrer Heizanlagen ab.

Ein Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird von der zuständigen Behörde auf einen Bezirk bestellt. Als beliehener Unternehmer werden ihm Befugnisse der Verwaltung übertragen. Das bedeutet, innerhalb des Kehrbezirks erfüllt ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die hoheitlichen Aufgaben (Abnahmen an Feuerungsanlagen nach dem Baurecht, die Feuerstättenschau und das Führen des Kehrbuchs).
Hier finden Sie den zuständigen Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger: schornsteinfeger.de

Seit dem 1. Januar 2013 können Hauseigentümer jeden zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb mit den Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten beauftragen.
Bitte beachten Sie dabei:
  • Die im Feuerstättenbescheid festgelegten Tätigkeiten müssen von Hausbesitzer beauftragt werden und anschließend fristgerecht durchgeführt werden.
  • Der ausführende Kaminkehrerbetrieb muss bei einer deutschen Handwerkskammer eingetragen sein
  • Werden die freien Kaminkehrerarbeiten nicht vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übernommen, muss die Durchführung dieser Arbeiten sowie die Messergebnisse im Nachgang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf einem Formblatt bestätigt werden bzw. eine entsprechende Messbescheinigung vorgelegt werden.

Kurz und knapp gesagt: Brandverhütung, Sicherheit, Umweltschutz und Energieeinsparung - und damit Kosteneinsparung.
Durch die regelmäßige Kontrolle und Reinigung Ihrer Feuerungsanlage (Schornstein, Abgasleitung, Verbindungsstück und Feuerstätte) mit Hilfe von modernsten Mess- und Prüfgeräten sorgt der Kaminkehrer für die rechtzeitige Erkennung von möglichen Brandgefahren und zeigt Ihnen Möglichkeiten auf, Ihre Feuerungsanlage sicherer zu machen. Ist Ihre Heizungsanlage optimal eingestellt, vermeiden Sie unnötige Kosten und entlasten die Umwelt durch minimalen Verbrauch von Brennstoffen.

Die Kosten für das Kehren und Überprüfen von Abgasanlagen sowie die Kontrolle der Heizungsanlage lassen sich steuerlich als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ absetzen. Wichtig ist, dass Hausbesitzer für die Arbeiten eine Rechnung erhalten und die Rechnung bargeldlos bezahlt wird.