Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgesetze, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), ist:

Johannes Siess

Ihre Betroffenenrechte

Unter den angegebenen Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten können Sie jederzeit folgende Rechte ausüben:

  • Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Art. 15 DSGVO),
  • Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten (Art. 16 DSGVO),
  • Löschung Ihrer bei uns gespeicherten Daten (Art. 17 DSGVO),
  • Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern wir Ihre Daten aufgrund gesetzlicher Pflichten noch nicht löschen dürfen (Art. 18 DSGVO),
  • Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten bei uns (Art. 21 DSGVO) und
  • Datenübertragbarkeit, sofern Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder einen Vertrag mit uns abgeschlossen haben (Art. 20 DSGVO).

Sofern Sie uns eine Einwilligung erteilt haben, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Sie können sich jederzeit mit einer Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde wenden, z. B. an die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundeslands Ihres Wohnsitzes oder an die für uns als verantwortliche Stelle zuständige Behörde.

Eine Liste der Aufsichtsbehörden (für den nichtöffentlichen Bereich) mit Anschrift finden Sie unter: https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Anschriften/Laender/Laender-node.html.

Cookies

SSL-Verschlüsselung

Um die Sicherheit Ihrer Daten bei der Übertragung zu schützen, verwenden wir dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren (z. B. SSL) über HTTPS.


Information über Ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO

Einzelfallbezogenes Widerspruchsrecht

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmung gestütztes Profiling im Sinne von Art. 4 Nr. 4 DSGVO.

Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Empfänger eines Widerspruchs

Johannes Siess


Änderung unserer Datenschutzbestimmungen

Wir behalten uns vor, diese Datenschutzerklärung anzupassen, damit sie stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht oder um Änderungen unserer Leistungen in der Datenschutzerklärung umzusetzen, z.B. bei der Einführung neuer Services. Für Ihren erneuten Besuch gilt dann die neue Datenschutzerklärung.

Fragen an den Datenschutzbeauftragten

Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail oder wenden Sie sich direkt an die für den Datenschutz verantwortliche Person in unserer Organisation:

Johannes Siess

Die Datenschutzerklärung wurde mithilfe der activeMind AG erstellt, den Experten für externe Datenschutzbeauftragte (Version #2020-09-30).

Häufige Fragen und Antworten

Seit 2013 ist jeder Hauseigentümer verpflichtet, selbstständig und rechtzeitig einen berechtigten Kaminkehrer mit den notwenigen Kaminkehrerarbeiten zu beauftragen (§ 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz). Wann die jeweiligen Arbeiten auszuführen sind, können Sie Ihrem Feuerstättenbescheid entnehmen.

Bei der Feuerstättenschau besichtigt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sämtliche Feuerstätten und Heizungsanlagen auf die allgemeine Brand- und Betriebssicherheit. Er prüft dabei alle Feuerstätten im Gebäude sowie die dazugehörigen Abgassysteme. Außerdem prüft er, ob alle Abstände zu brennbaren Bauteilen eingehalten werden und ob die Feuerstätte ausreichend Verbrennungsluft erhält.
Die Feuerstättenschau findet zwei Mal innerhalb von sieben Jahren statt. Zudem ist sie immer dann notwendig, wenn wesentliche Änderungen an der Feuerstätte erfolgen, z.B. ein neuer Schornstein gebaut oder ein neuer Heizkessel installiert wird.
Die Feuerstättenschau gilt für alle Arten von Heizungen (Öl, Gas, Holz, Kohle, Pellets usw.) und kann ausschließlich vom bevollmächtigte n Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden.

Im Anschluss an die Feuerstättenschau setzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in einem schriftlichen Bescheid (Feuerstättenbescheid) fest, welche gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten in welchem Zeitraum (Fristen!) durchzuführen sind. Der Feuerstättenbescheid ist ein rechtsverbindliches Dokument, dass Sie auf alle Fälle aufbewahren müssen.
Wie oft der Kaminkehrer kehren oder messen muss, hängt von der Art und dem Alter Ihrer Heizanlagen ab.

Ein Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird von der zuständigen Behörde auf einen Bezirk bestellt. Als beliehener Unternehmer werden ihm Befugnisse der Verwaltung übertragen. Das bedeutet, innerhalb des Kehrbezirks erfüllt ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die hoheitlichen Aufgaben (Abnahmen an Feuerungsanlagen nach dem Baurecht, die Feuerstättenschau und das Führen des Kehrbuchs).
Hier finden Sie den zuständigen Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger: schornsteinfeger.de

Seit dem 1. Januar 2013 können Hauseigentümer jeden zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb mit den Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten beauftragen.
Bitte beachten Sie dabei:
  • Die im Feuerstättenbescheid festgelegten Tätigkeiten müssen von Hausbesitzer beauftragt werden und anschließend fristgerecht durchgeführt werden.
  • Der ausführende Kaminkehrerbetrieb muss bei einer deutschen Handwerkskammer eingetragen sein
  • Werden die freien Kaminkehrerarbeiten nicht vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übernommen, muss die Durchführung dieser Arbeiten sowie die Messergebnisse im Nachgang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf einem Formblatt bestätigt werden bzw. eine entsprechende Messbescheinigung vorgelegt werden.

Kurz und knapp gesagt: Brandverhütung, Sicherheit, Umweltschutz und Energieeinsparung - und damit Kosteneinsparung.
Durch die regelmäßige Kontrolle und Reinigung Ihrer Feuerungsanlage (Schornstein, Abgasleitung, Verbindungsstück und Feuerstätte) mit Hilfe von modernsten Mess- und Prüfgeräten sorgt der Kaminkehrer für die rechtzeitige Erkennung von möglichen Brandgefahren und zeigt Ihnen Möglichkeiten auf, Ihre Feuerungsanlage sicherer zu machen. Ist Ihre Heizungsanlage optimal eingestellt, vermeiden Sie unnötige Kosten und entlasten die Umwelt durch minimalen Verbrauch von Brennstoffen.

Die Kosten für das Kehren und Überprüfen von Abgasanlagen sowie die Kontrolle der Heizungsanlage lassen sich steuerlich als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ absetzen. Wichtig ist, dass Hausbesitzer für die Arbeiten eine Rechnung erhalten und die Rechnung bargeldlos bezahlt wird.